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Data Privacy (Germany)

German law only

The following FAQ on data protection are intentionally only available in German, as they refer exclusively to German law. They also do not apply to other countries with German as an official language (e.g. Austria, Switzerland).

Die nachfolgenden FAQ zum Datenschutz sind mit Absicht nur in deutscher Sprache verfügbar, da sie sich ausschließlich auf deutsches Recht beziehen. Sie gelten daher auch nicht für andere Länder mit Deutsch als Amtssprache (z. B. Österreich, Schweiz).

Vorwort

In einem Workshop im Rahmen der durch das BMVI geförderten mFund-Machbarkeitsstudie zu OpenTrafficCam haben wir gemeinsam mit anderen Verkehrsfachleuten häufige Fragen zum Datenschutz bei der Videoerhebung des Straßenverkehrs gesammelt. Diese Fragen sind nachfolgend aufgelistet.

Die Beantwortung der folgenden Fragen erfolgte in mehreren Interviews mit dem Datenschutzbeauftragten der TU Dresden. Sie dienen als initiale Informationsquelle zur Einhaltung des Datenschutzes bei der Videoaufzeichnung in Forschungsprojekten. Sie ersetzen keine Rechtsberatung und können verständlicherweise nicht jedes einzelne Verfahren sowie die rechtlichen Spezifika der Bundesländer berücksichtigen.

Deshalb ist es auf jeden Fall erforderlich, die/den jeweils zuständigen Datenschutzbeauftragten frühzeitig in das konkrete Projekt einzubeziehen. Als ein Ergebnis der Gespräche hat sich auch gezeigt, dass zur Klärung detaillierter und über den Forschungsbereich hinausgehender Fragen des Datenschutzes bei der automatisierten, videobasierten Verkehrserfassung eine dezidierte Beschäftigung einer spezialisierten Anwaltskanzlei zielführend sein kann. Zukünftig ist eine Erweiterung der FAQ um Inhalte zum Datenschutz bei der Videoerhebung in nichtwissenschaftlichen Projekten geplant.

FAQ zum Datenschutz bei videobasierter Verkehrserfassung in Forschungsprojekten

Grundsätzliches

Wer ist in einem Projekt zuständig für den Datenschutz und trägt die Verantwortung? Die Auftragnehmenden oder die Auftraggebenden?

Bei Forschungsförderung: Die erhebende Institution ist verantwortlich. Hier ist der Forschungsparagraph des jeweiligen Landesdatenschutzgesetzes relevant, der relativ viele Freiheitsgrade beinhaltet. Dementsprechend ist die Freiheit von Forschung und Lehre besonders schützenswert und ist mit dem Recht auf Schutz personenbezogener Daten abzuwägen. Grundsatz dabei ist immer die weitgehende Minimierung der Eingriffe in das Persönlichkeitsrecht.

Bei Forschungsaufträgen: Hier kommt es darauf an, in wessen Interesse die Datenerhebung liegt.

Wenn die Forschungsmethodik durch die Auftraggebenden vorgegeben wird oder die Forschungsfrage nicht mit alternativen Erhebungsdesigns beantwortet werden kann (z.B. falls Videobeobachtungen in geringer Auflösung ohne die Erfassung personenbezogener Daten dafür nicht ausreichen), liegt die Verantwortung aus rechtlicher Sicht allein beim Auftraggeber. Dies gilt auch, wenn die Auftragnehmenden die (zu diesem Zeitpunkt bereits anonymisierten) Daten über den Projektgegenstand hinaus publizieren (es zählt der initiale Zweck der Datenerfassung). In diesem Fall sind die Auftraggebenden nicht nur verpflichtet, nach einem Datenschutzkonzept zu fragen. Sie sind auch dazu verpflichtet, Vorgaben für den Datenschutz in der Ausschreibung zu formulieren und Angebote darauf zu prüfen, dass diese eigenen Vorgaben des Datenschutzes eingehalten werden.

Wenn die Ausschreibung und die zu beantwortenden Forschungsfragen es zulassen, dass die Auftragnehmenden das Erhebungsdesign frei wählen, gilt die gemeinsame Verantwortlichkeit der Auftraggebenden und Auftragnehmenden gemäß Art. 26 DSGVO (“gemeinsames Interesse an der Datenauswertung” / Gemeinsame Verantwortlichkeit).

Ist darüber hinaus eine Instanz (z. B. Straßenbaulastträger) befugt, eine Messung aus Gründen des Datenschutzes zu verbieten?

Nein, weder der Straßenbaulastträger, noch eine Gebietskörperschaft oder der entsprechende Landesdatenschutzbeauftragte dürfen die Datenerhebung auf öffentlichen Flächen aus Gründen des Datenschutzes erlauben oder verbieten. Die Einhaltung des Datenschutzes liegt wie bereits beschrieben entweder in der Verantwortung der Forschungseinrichtung oder des Auftraggebers.

Achtung!

Neben dem Datenschutz könnten jedoch der Straßenbaulastträger bzw. die Gebietskörperschaft aufgrund ihrer Verkehrssicherungspflicht Einwände haben oder aufgrund der Montage von Kameras an Einbauten oder Bäumen in deren Zuständigkeit.

Welche sind dabei die relevanten Rechtsvorschriften und wo/für wen gelten sie? Gibt es bereichsspezifische Regelungen?

Grundsätzlich gilt zunächst immer die europäische DSGVO, die jedoch gewisse Punkte offenlässt, die wiederum von den Gesetzen nachgeordneter Gebietskörperschaften geregelt werden.

Für die Privatwirtschaft und Institutionen des Bundes gilt dabei spezialgesetzlich das BDSG.

Für öffentliche Einrichtungen der Bundesländer (also die meisten Hochschulen), der Landkreise und kreisfreien Städte gilt das jeweilige Landesdatenschutzgesetz, welches sich in der Regel bzgl. Forschung nicht stark vom BDSG unterscheidet.

Der Geltungsbereich bereichsspezifischer Regelungen wird also durch die rechtliche Zuordnung der Institution zu einer Gebietskörperschaft bestimmt und nicht durch den Ort der Datenerhebung. Wenn mehrere Institutionen gemeinsam für den Datenschutz verantwortlich sind, gilt für jede das für sie relevante Gesetz bzw. die Gesetze.

Gibt es Unterschiede je nach Erhebungszweck bzw. Zweck des Projekts?

Es gibt Unterschiede zwischen Datenerhebungen zum Zweck der Forschung und anderen Zwecken wie Wirtschaft oder Verwaltung (z.B. Wahrung der öffentlichen Sicherheit) sowie in der Verantwortung der Beteiligten. Ansonsten sind keine weiteren Unterschiede nach dem Erhebungszweck bekannt.

Wie "dehnbar" ist das Datenschutzrecht, wie unterschiedlich kann es ausgelegt werden?

Es existieren tatsächlich viele Grauzonen aufgrund der Nichtregulierung spezifischer Einzelfälle (zu denen auch die videobasierte, automatisierte Verkehrserfassung für die Forschung und die Planung zählt), die im Falle rechtlicher Streitigkeiten separat bewertet werden müssen.

Wenn für rechtliche Fragestellungen keine dezidierten Rechtsnormen vorliegen, kann sich ein Gericht einerseits auf Präzedenzurteile berufen. Zur videobasierten Verkehrserfassung sind bisher jedoch nur wenige Urteile bekannt (siehe Frage "Gibt es Präzedenz-Urteile zur videobasierten Verkehrserfassung?").

Andererseits ist eine rechtliche Anerkennung niedergeschriebener Branchenstandards möglich, die in Zusammenarbeit zwischen den datenerhebenden Institutionen und den Aufsichtsbehörden erstellt wurden. Ein Beispiel dafür ist der Arbeitskreis "Datenschutz" für Gesundheitsdaten, der in Abstimmung mit den Aufsichtsbehörden ein Rahmenkonzept entwickelt hat, auf das sich im Falle rechtlicher Streitigkeiten berufen werden kann. Zur Schaffung einer gewissen Rechtssicherheit bei den Details der videobasierten Verkehrserhebung für die Forschung und Planung kann ein äquivalentes Vorgehen sinnvoll sein.

Gibt es Präzedenz-Urteile zur videobasierten Verkehrserfassung?

Urteile zur Verkehrserfassung per Video zum Zweck der allgemeinen Verkehrsdatenerhebung für oder zur Unterstützung von Forschung oder Verwaltungstätigkeiten sind uns nicht bekannt. Folgende Urteile zum Datenschutz bei der Bilderfassung im Straßenverkehr sind darüber hinaus bekannt:

OLG Frankfurt, 06.11.2019 - 2 Ss - OWi 942/19

Das OLG Frankfurt hat 2019 entschieden, dass private Dienstleister keine Verkehrsüberwachungen durführen dürfen und entsprechende Bußgeldbescheide gesetzeswidrig sind.

BGH 15.05.2018 – VI ZR 233/17

Der Bundesgerichtshof hat 2018 das sogenannte Dashcam-Urteil gefällt, nachdem es für private Personen datenschutzrechtlich unzulässig ist, personenbezogene Merkmale mit einer Kamera aus einem fahrenden Auto “permanent und anlasslos” aufzuzeichnen. Kameras mit Ringspeicher, die das Geschehen nur im Falle eines Unfalls permanent speichern, wären demnach zulässig. Im entsprechenden Fall hat das Gericht die permanente Videoaufzeichnung dennoch als Beweismittel zugelassen.

Muss eine Verkehrskamera als solche erkennbar und ausgewiesen sein oder darf man "verdeckt" filmen?

Falls keine personenbezogenen Daten erfasst werden, ist keine Information der Verkehrsbeteiligten notwendig.

Falls personenbezogene Daten erfasst werden, ist grundsätzlich eine Einverständniserklärung der jeweiligen Personen einzuholen. Da dies bei Videobeobachtungen im Verkehrsraum meist nicht möglich ist, soll stattdessen eine gute erkennbare Information der Verkehrsteilnehmenden erfolgen (z.B. über ein auch für Kfz-Führende gut lesbares Schild “Verkehrserhebung”) und Detailinformationen zur Erhebung an bzw. in der Nähe der Kamera (mind. erhebende Institution und Kontaktinformationen, weitere Details z.B. auf einer Website, die per QR-Code erreichbar ist).

Falls personenbezogene Daten erfasst werden und im Rahmen von Forschungsprojekten eine Information der Verkehrsteilnehmenden über die Verkehrserhebung die Verlässlichkeit der angestrebten Ergebnisse beeinträchtigen würde (z.B. bei der Untersuchung regelkonformen oder sicherheitsrelevanten Verkehrsverhaltens), kann in Einzelfällen darauf verzichtet werden. Grundlage hierfür ist der Forschungsparagraph des jeweiligen Landesdatenschutzgesetzes, nach dem die Freiheit von Forschung und Lehre besonders schützenswert ist und das Persönlichkeitsrecht überwiegen kann. Dieses Vorgehen sollte jedoch ausführlich begründet und von Beginn an dokumentiert werden, um etwaigen Klagen durch Verkehrsteilnehmende vor Gericht standzuhalten. Eine Abstimmung mit der zuständigen Stelle für Informationssicherheit wird dringend empfohlen.

Vermeidung der Erfassung personenbezogener Daten

Wie sind personenbezogene Daten definiert? Zählen dazu neben Gesicht und Nummernschild auch die Größe der Person, die Art ihres Gangs, die Art und Farbe ihrer Kleidung oder auffällige Frisuren?

Laut Art. 4 Abs. 1 DSGVO sind alle Namen, Kennnummern, Standortdaten und Merkmale von natürlichen Personen als “personenbezogene Daten” definiert, die Rückschlüsse auf deren Identität erlauben. Es gilt als grundsätzlich anerkannt, dass im Bereich des Straßenverkehrs das Kfz-Kennzeichen und das Gesicht einer Person als personenbezogene Daten gelten. In Einzelfällen könnte auch die Kombination anderer Merkmale wie Größe, Kleidung und Frisur mit weiteren Informationen (z.B. dem Standort) die Identifikation einer Person ermöglichen. Hier liegt die Beweispflicht jedoch bei potentiellen Klagenden und die Identifikation der Person im Bild/Video muss beispielhaft durch unabhängige Personen nachgewiesen werden (d.h. es reicht nicht aus, wenn die Person selbst oder eine ihr bekannte Person sie im Bild/Video identifizieren kann). Es sind Klagen und Urteile zur Identifikation von Personen auf Fotographien des öffentlichen Raums bekannt, in denen für die Kläger entschieden wurde – diese sind jedoch nicht einfach auf Videoerhebungen im Straßenverkehr zum Zwecke der allgemeinen Verkehrsdatenerfassung übertragbar.

Welche Entfernung zur Kamera zählt für die Datenschutzkonformität?

Die Kamera ist grundsätzlich so zu konfigurieren, dass nur der relevante Untersuchungsbereich erfasst wird. Wenn dies technisch nicht möglich ist, dann muss im Nachgang eine Sichtung und Löschung erfolgen. Dies gilt z. B. auch für Fälle, in denen eine Person sich aktiv auf Höhe der Kamera begibt, um diese aus der Nähe zu betrachten und dadurch selbst deutlich erkennbar wird. Sichtung und Löschung können auch automatisiert im Nachgang erfolgen (technische Maßnahme, falls z.B. Objekte automatisiert detektiert werden und ein Grenzwert für die Größe des erfassten Objekts überschritten wird).

Reicht es aus, in den Videos sichtbare Gesichter und Kennzeichen zu verpixeln? Wann und wie muss das geschehen?

Grundsätzlich sollte wenn möglich bereits durch niedrige Auflösung und De-Fokussierung die Erfassung von Kennzeichen und Gesichtern vermieden werden.

Wenn dies für bestimmte, nicht interessierende Bildbereiche nicht möglich ist, kann als erste Alternative eine Nicht-Erfassung (z. B. Schwärzung) dieser Bildbereiche bereits im Kamerasystem geprüft und technisch umgesetzt werden.

Wenn auch dies nicht möglich ist, können die entsprechenden Bildbereiche direkt auf der Kamera live und permanent verpixelt und somit anonymisiert werden. Diese Methode setzt eine automatisierte Detektion des Kennzeichens bzw. Gesichts voraus. Wenn daraus keine weiteren Daten abgeleitet und gespeichert oder übermittelt werden (z.B. das Kennzeichen als Klartext), gilt diese Methode als anerkannt, da sie dem Stand der Technik entspricht. Vor dem Einsatz dieser Methode wird jedoch dringend empfohlen, die Konformität mit der entsprechend geltenden Rechtsgrundlage zu prüfen.

Das zeitversetzte, nachträgliche (manuelle oder automatische) Verpixeln von Kennzeichen oder Gesichtern bei der Sichtung/Auswertung des Videomaterials sollte auf Einzelfälle beschränkt bleiben (siehe Frage "Welche Entfernung zur Kamera zählt für die Datenschutzkonformität?"). Sollten die zuvor genannten Maßnahmen nicht zielführend sein und sind dennoch gehäuft Kennzeichen oder Gesichter in den Videos zu vermuten, kann nicht mehr von einer anonymen Erhebung (Vermeidung der Erhebung personenbezogener Daten) gesprochen werden. In diesem Fall müssen die nachfolgend beschriebenen Rahmenbedingungen für die Erhebung personenbezogener Daten eingehalten werden.

Ablauf in Fällen, in denen die Erfassung personenbezogener Daten nicht vermieden werden kann

Unter welchen Umständen dürfen personenbezogene Daten erhoben werden?

Grundsätzlich ist zu prüfen, ob für den Erhebungszweck auch eine Videobeobachtung ohne die Erfassung personenbezogener Daten (bzw. eine Methode gänzlich ohne Videobeobachtung) möglich ist. Wenn dies nicht möglich ist und das Interesse der Allgemeinheit an den Ergebnissen der Videobeobachtung die Interessen der einzelnen Personen (deren Datenschutz) überwiegt, ist eine videobasierte Erfassung personenbezogener Daten grundsätzlich denkbar.

Dabei muss die Zustimmung der betroffenen Personen eingeholt werden oder zumindest eine Information der betroffenen Personen erfolgen (siehe Frage “Muss eine Verkehrskamera als solche erkennbar und ausgewiesen sein oder darf man "verdeckt" filmen?”).

Was beinhaltet ein Datenschutzkonzept und in welchen Fällen braucht man es? Wer muss dieses "absegnen"?

Die Erstellung eines Datenschutzkonzepts ist nicht in allen Fällen nötig, in denen die Erhebung personenbezogener Daten geplant ist. Es ist jedoch sinnvoll, ein solches Konzept zu erstellen, da eine Rechenschaftspflicht besteht, d.h. eine Dokumentation zu führen ist. In der DSGVO und in den Landesdatenschutzgesetzen ist für viele Aspekte auch grundsätzlich geregelt, ob und wie personenbezogene Daten erhoben werden dürfen. Wenn die Konformität mit diesen Rechtsgrundlagen eingehalten wird, reicht es aus, dies im Nachgang belegen zu können. Falls diesbezüglich Unklarheiten existieren, empfiehlt sich die Rücksprache mit Datenschutzfachleuten (z.B. den zuständigen Beauftragten für Informationssicherheit und dem/der Datenschutzbeauftragten). In Zusammenarbeit mit diesen kann außerdem in Fällen, in denen vereinzelte Grundsätze der Verarbeitung personenbezogener Daten nicht eingehalten werden können, eine sogenannte “Datenschutzfolgenabschätzung” erarbeitet werden. In dieser werden Erhebungszweck und -design, der Umgang mit den Daten sowie Gründe für die vereinzelten Abweichungen von den Rechtsgrundlagen detailliert erläutert.

Sind die Daten bereits während der Messung vor Diebstahl zu schützen? Ist es datenschutzkonform möglich, einen externen Zugang auf die Kamera während der Messung herzustellen?

Wenn personenbezogenen Daten erfasst werden, muss bereits während der Erfassung technisch sichergestellt werden, dass unbefugte Personen keinen Zugriff auf diese Daten haben. Daher sollten die Daten auf Kameras im Verkehrsraum nach dem aktuellen Stand der Technik geschützt werden. Momentan könnte dies durch ein sicheres Passwort erfolgen. Falls personenbezogene Daten übermittelt werden, sind verschlüsselte Verbindungen zu empfehlen (z. B. per SSH, HTTPS, VPN).

Unter welchen Umständen darf man die Videos speichern und aufheben? Dürfen die Videos für einen anderen als für den ursprünglichen Zweck verwendet werden?

Personenbezogene Daten müssen so gespeichert werden, dass ausschließlich befugte Personen Zugriff zu diesen haben. Außerdem dürfen sie grundsätzlich nur so lange gespeichert werden bis deren spezifischer Erhebungszweck erfüllt wurde (also z.B. die spezifische Forschungsfrage innerhalb eines Projekts beantwortet wurde). Anschließend müssen die Daten gelöscht oder um die Eigenschaften reduziert werden, die einen Personenbezug ermöglichen (bei Videos z.B. Verringerung der Auflösung). Personenbezogene Daten dürfen nur dann auch nach Erfüllung des spezifischen Erhebungszwecks vorgehalten werden, wenn die betroffenen Personen dem ausdrücklich zugestimmt haben. Vor der Verwendung gespeicherter personenbezogener Daten für weitere Zwecke ist jedoch erneut die Konformität des Zwecks sowohl mit den Rechtsgrundlagen als auch mit dem Wortlaut der Einwilligung der betroffenen Personen zu prüfen.

Darf ich die Verkehrsvideos weitergeben? Was muss ich dabei beachten? (Stichworte "Nachnutzbarkeit" und "Datensparsamkeit")

Wenn es sich um personenbezogene Daten handelt und der öffentliche Förder- oder Auftraggeber für den Datenschutz verantwortlich ist, liegt diese Entscheidung bei ihm (siehe Frage "Wer ist in einem Projekt zuständig für den Datenschutz und trägt die Verantwortung? Die Auftragnehmenden oder die Auftraggebenden?").

Wenn der Förder- oder Auftragnehmer selbst für den Datenschutz verantwortlich ist und die Anfrage von öffentlichen Stellen (z.B. Gebietskörperschaft, Behörde, Universität) kommt, ist die anfragende öffentliche Stelle auch für die Übermittlung verantwortlich. Das bedeutet, dass die anfragende Stelle sicherstellen muss, dass die Übermittlung der Daten gerechtfertigt ist.

Einer Übermittlung an eine öffentliche Stelle steht also nichts im Wege. Dies gilt auch, falls die öffentliche Stelle die Daten für einen anderen als den ursprünglichen Erhebungszweck verarbeiten möchte (diese öffentliche Stelle muss dann selbst prüfen, ob dies rechtskonform ist). Vor einer Übermittlung an eine nichtöffentliche Stelle (z.B. an ein Ingenieurbüro) empfehlen wir dringend die Konsultation von Fachleuten für Datenschutz. Die Übermittlung anonymisierter Verkehrsvideos stellt aus datenschutzrechtlicher Sicht natürlich kein Problem dar und kann aus dieser Hinsicht an alle Stellen erfolgen.